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Das EWärmeG (Landesrecht Baden-Württemberg) für Wohngebäude im Bestand gilt seit 2010. Erneuerbare Energien sind einzusetzen, wenn die zentrale Heizanlage im Haus erneuert werden muss (gilt nicht für Etagenheizungen).
Das EWärmeG gilt für alle beheizten Wohngebäude ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, vorausgesetzt sie werden in der Heizperiode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt.
Die EnEV (geändert 2014) bezieht sich auf die Wärmedämmung. Sie greift, wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung u. Klimatisierung - auch in Teilen) ersetzt oder neu eingebaut wird. Auch bei Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke, muss nachgewiesen werden, dass die EnEV eingehalten wird.
Nach EnEV (geändert 2014) müssen Eigentümer von ungedämmten Häusern die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen lassen. Zu isolieren sind begehbare, ungedämmte oberste Geschossdecken.
Eigentümer eines Ein-/Zweifamilienhauses, die mindestens seit Jan. 2002 das Objekt selbst bewohnen, müssen die Maßnahme spätestens bis Ende 2013 umgesetzt haben.