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Wärmegesetz

Das EWärmeG (Landes­recht Baden-Württemberg) für Wohn­gebäude im Bestand gilt seit 2010. Erneuer­bare Energien sind einzusetzen, wenn die zentrale Heiz­anlage im Haus erneuert werden muss (gilt nicht für Etagen­heizungen).

Das EWärmeG gilt für alle beheiz­ten Wohngebäude ab 50 Quadrat­meter Wohnfläche, vor­aus­gesetzt sie werden in der Heiz­periode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt.

EnEV einhalten

Die EnEV (geändert 2014) bezieht sich auf die Wärme­dämmung. Sie greift, wenn in einem Bestands­gebäude die Anlagen­technik (Heizung, Vertei­lung, Warm­wasser­bereitung, Lüftung u. Klimati­sierung - auch in Teilen) ersetzt oder neu eingebaut wird. Auch bei Änderungen der Außen­bau­teile und der Däm­mung der obers­ten Geschoss­decke, muss nach­ge­wiesen werden, dass die EnEV eingehalten wird.

Dachgeschoss isolieren

Nach EnEV (geändert 2014) müssen Eigentümer von unge­dämmten Häusern die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen lassen. Zu isolieren sind begehbare, ungedämmte oberste Geschossdecken.

Eigentümer eines Ein-/Zwei­familien­hauses, die mindestens seit Jan. 2002 das Objekt selbst bewohnen, müssen die Maßnahme spätestens bis Ende 2013 umgesetzt haben.

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