Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) bestehen seit dem 1. November 2011 neue Pflichten für WEGs, bei denen mindestens eine Einheit gewerblich genutzt oder vermietet ist. Als Hausverwaltung setzen wir die Trinkwasserverordnung für Sie um. |
Pflichten von WEGs mit Vermietung bzw. gewerblicher Nutzung:
Wer ist genau betroffen? Betroffen sind WEGs mit einer zentralen Großanlage zur Trinkwassererwärmung. Dies sind Speicher- oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (siehe DVGW-Arbeitsblatt W 551). Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants). In einer WEG reicht es aus, wenn für eine Einheit eine Vermietung oder gewerbliche Nutzung besteht. Nutzt ein Eigentümer eine Einheit selbst gewerblich, dann ist zu prüfen, ob bei der Tätigkeit Wasser Endkunden zur Verfügung gestellt wird. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser. |
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Dreijährliche Trinkwasserprüfung! Es ist alle drei Jare eine Trinkwasseruntersuchung durchzuführen. Auch bei Verdacht auf eine Trinkwasserverunreinigung ist sofort eine Überprüfung durchzuführen. Trinkwasser, das den Anforderungen der TrinkwV nicht entspricht, darf nicht abgegeben werden. |
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Sofortige Behebung von Mängeln! Wird bekannt, dass das Trinkwasser nicht den Qualitätsanforderungen der TrinkwV entspricht, sind umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und zur Abhilfe vorzunehmen. Dabei sind auch die Meldepflichten zu beachten. |
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Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt! Besteht eine zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage, so ist diese dem Gesundheitsamt einmalig anzuzeigen. Eine Nichtanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, welche mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin ist anzuzeigen:
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Anzeigepflichten gegenüber Mietern und Endkunden! Besteht eine zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage, so sind die Nutzer (Mieter oder Endkunden eines Gewerbes) über die Trinkwasserqualität zu informieren.
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