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Trinkwasserverordnung - Fehler vermeiden!  

Mit der Novellierung der Trink­wasser­ver­ordnung (TrinkwV 2001) bestehen seit dem 1. November 2011 neue Pflichten für WEGs, bei denen mindes­tens eine Einheit gewerblich genutzt oder vermietet ist. Als Haus­verwaltung setzen wir die Trink­wasser­ver­ord­nung für Sie um.
Gesetzliche Grundlage ist die TrinkwV 2001 mit dem Titel "Verordnung über die Qualität von Wasser für den mensch­lichen Gebrauch". Die Bestim­mungen der TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffe enthalten sind. Die TrinkwV sieht einen umfangreichen Katalog von Anzeige-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlungs- und Informationspflichten vor. Die Verletzung der Pflichten ist mit einem Katalog von weitreichenden Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen bewehrt.

Pflichten von WEGs mit Vermietung bzw. gewerblicher Nutzung:

Wer ist genau betroffen?
Betroffen sind WEGs mit einer zentralen Großanlage zur Trinkwassererwärmung. Dies sind Speicher- oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trink­wasser­erwärmers und der Entnahmestelle (siehe DVGW-Arbeitsblatt W 551). Die Untersuchungs­pflicht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants). In einer WEG reicht es aus, wenn für eine Einheit eine Vermietung oder gewerbliche Nutzung besteht. Nutzt ein Eigentümer eine Einheit selbst gewerblich, dann ist zu prüfen, ob bei der Tätigkeit Wasser Endkunden zur Verfügung gestellt wird. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.
Dreijährliche Trinkwasserprüfung!
Es ist alle drei Jare eine Trinkwasseruntersuchung durchzuführen. Auch bei Verdacht auf eine Trinkwasserverunreinigung ist sofort eine Überprüfung durchzuführen. Trinkwasser, das den Anforderungen der TrinkwV nicht entspricht, darf nicht abgegeben werden.
Sofortige Behebung von Mängeln!
Wird bekannt, dass das Trinkwasser nicht den Qualitätsanforderungen der TrinkwV entspricht, sind umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und zur Abhilfe vorzunehmen. Dabei sind auch die Meldepflichten zu beachten.
Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt!
Besteht eine zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage, so ist diese dem Gesundheitsamt einmalig anzuzeigen. Eine Nichtanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, welche mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin ist anzuzeigen:
  • Jede Veränderung (auch Inbetriebnahme und Stillegung) bzw. jede Umbaumaßnahme, die auf die Trinkwasserqualität Einfluss nimmt.
  • Ein Eigentums- oder Nutzungsübergang der Anlage auf eine andere Person (z.B. Mieterwechsel).
  • Nichteinhaltung der Anforderungen der TrinkwV (z.B. bei Veränderung der Wasserqualität).
Dem Gesundheitsamt sind auf Anforderung die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage nebst der Pläne etwaiger technischer Änderungen vorzulegen (zwei Wochen Vorlauf).
Anzeigepflichten gegenüber Mietern und Endkunden!
Besteht eine zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage, so sind die Nutzer (Mieter oder Endkunden eines Gewerbes) über die Trinkwasserqualität zu informieren.
  • Eine Zuführung von Aufbereitungsstoffen ist zu Beginn und jährlich mitzuteilen (z.B. durch Aushang). Die zulässigen Aufbereitungsstoffe sind stark reglementiert.
  • Ergebnisse der jährlichen Trinkwasseruntersuchung oder Untersuchungsergebnisse des Gesundheitsamtes sind mitzuteilen.
  • Ab Dezember 2013 ist mitzuteilen, ob noch Bleileitungen in Gebrauch sind.
  • Wird Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben (z.B. im Rahmen eines Gewerbes) gelten weitere umfassende Dokumentations- und Anzeigepflichten.
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